AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen vom 11.04.2017 Werkzeugbau Ruhla GmbH

 

§1 Anwendungsbereich

  1. Die Leistungen und Lieferungen von Ruhla erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Auftraggebers erkennt Ruhla nicht an, es sei denn, Ruhla hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn Ruhla in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender zusätzlicher Bedingungen des Auftraggebers Lieferung/Leistungen an diesen vorbehaltlos ausführt.
  2. Liegt der Geschäftsbeziehung zwischen Ruhla und dem Auftraggeber ein Rahmenvertrages zugrunde, finden auf Einzelbestellungen, die auf der Grundlage des Rahmenvertrages getätigt werden, ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Anwendung. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen von Einzelbestellungen auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.

 

§2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Angebote von Ruhla sind immer freibleibend und binden Ruhla Ein Vertrag kommt erst durch den Auftrag des Auftraggebers und die anschließende Auftragsbestätigung durch Ruhla zustande. Ruhla ist berechtigt, das in der Auftragserteilung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei Ruhla anzunehmen. Die Annahme in Form der Auftragsbestätigung wird schriftlich oder per Telefax erklärt.
  2. Ein Angebot basiert auf den bei Ruhla im Zeitpunkt der Abgabe bekannten und einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Normen.

 

§3 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung, die sich ab Werk und – soweit ein Versand vereinbart wurde – einschließlich Verpackungen und Frachtspesen sowie zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen. Erfolgt nach der Auftragsbestätigung eine Auftragsänderungen, sind auch die Preis neu zu vereinbaren. Bis dahin angefallene Kosten sind Ruhla zu erstatten.
  2. Jede einzelne Lieferung oder Leistung wird abgerechnet. Skonto wird nicht gewährt.
  3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 5 Bankarbeitstagen ohne Abzug auf das in der Rechnung ausgewiesene Bankkonto zu überweisen. Eine Zahlung wurde rechtzeitig geleistet, wenn sie innerhalb der vorgenannten Frist auf dem in der Rechnung ausgewiesenen Bankkonto verbucht wurde.
  4. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist ist Ruhla berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
  5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Er darf seine Forderungen nicht an Dritte abtreten.

 

§4 Fertigungs- und Konstruktionsunterlagen, Liefergegenstand

  1. Ruhla erhält vom Auftraggeber eine Artikelzeichnung, gegebenenfalls 3D-Artikeldaten, eine Angabe des zu verarbeitenden Rohstoffs, den auf den Artikel bezogenen Schwindungsfaktor, Maschinendatenblätter und eventuell weitere Unterlagen. Hiernach erstellt die Auftragnehmerin einen Konstruktionsentwurf (z. B. Zusammenbauzeichnung) und legt diesen dem Auftraggeber zur Prüfung vor.
  2. Der Auftraggeber muss den Konstruktionsentwurf prüfen und Ruhla innerhalb einer Woche ab Zugang des Konstruktionsentwurfs bei ihm etwaige Einwände schriftlich mitteilen. Werden Einwände gegen den Konstruktionsentwurf nicht innerhalb der Wochenfrist schriftlich mitgeteilt, gilt der Entwurf als stillschweigend genehmigt. Hierauf wird Ruhla den Auftraggeber bei Übersendung des Konstruktionsentwurfs gesondert hinweisen.
  3. Stellt der Auftraggeber den Konstruktionsentwurf Ruhla zur Verfügung, wird Ruhla diesen unverzüglich dahingehend überprüfen, ob er sich zur Werkzeugherstellung eignet. Etwaige Anmerkungen wird Ruhla dem Auftraggeber schriftlich mitteilen. Führen die Anmerkungen von Ruhla zu einer nachweisbaren Verbesserung des Werkzeugs, kann Ruhla hierfür eine angemessene Vergütung verlangen. § 4 Ziffer 2 gilt entsprechend.
  4. Das Eigentum an dem von der Auftragnehmerin erstellten Konstruktionsentwurf erwirbt der Auftraggeber frei von Rechten Dritter mit der Produktionsfreigabe.
  5. Der Konstruktionsentwurf und die zur Herstellung des Werkzeuges nötigen Hilfsmittel wie Modelle, Schablonen, Elektroden etc. sind mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu verwahren und nach Ausführung der Bestellung an den Auftraggeber herauszugeben. Ihre Vergütung ist im Werkzeugpreis enthalten.
  6. Ruhla liefert den Vertragsgegenstand auf der Basis des vom Auftraggeber nach Maßgabe der Ziffer 2 freigegebenen Konstruktionsentwurfs. Eine andere oder weitergehende Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gilt nur dann als vereinbart, wenn sie von Ruhla ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
  7. Dokumentationen, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Lieferung des Vertragsgegenstandes übergeben werden, dienen lediglich der Information. Die in diesen Dokumentationen enthaltenen Darstellungen und oder Beschreibungen stellen weder eine Beschaffenheitsangabe noch eine Beschaffenheitsgarantie dar. Beschaffenheitsangaben oder -garantien außerhalb des Konstruktionsentwurfs sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Ruhla.

 

§5 Lieferung und Leistung

  1. Die Lieferverpflichtung von Ruhla steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch ihre Zulieferer. Dieser Vorbehalt ist nur dann wirksam, wenn Ruhla mit dem Zulieferer ein deckungsgleiches Rechtsgeschäft abgeschlossen und die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat. Im Falle der ausbleibenden Selbstbelieferung ist Ruhla zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ruhla wird den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informieren und im Falle des Rücktritts Gegenleistungen, soweit sie bereits bezahlt wurde, unverzüglich zurückerstatten.
  2. Liefertermine und Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren, Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Zeitpunkt der Freigabe des Konstruktionsentwurfs, spätestens, wenn der Auftraggeber Ruhla alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlegen zur Verfügung gestellt hat.
  3. Wird nach der Freigabe des Konstruktionsentwurfs der Vertrag geändert entfällt der bisherige Liefertermin; Ruhla und der Auftraggeber werden einen der Änderung angemessenen neuen Liefertermin vereinbaren.
  4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der zu liefernde Vertragsgegenstand bis zu Ablauf der Lieferfrist das Werk von Ruhla verlassen oder Ruhla gegenüber dem Auftraggeber die Versandbereitstellung mitgeteilt hat. Dies gilt nicht, wenn im Vertrag eine Anlieferung auf Kosten von Ruhla vereinbart wurde. Hat Ruhla die Bemusterung übernommen, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn Ruhla abnahmefähige Ausfallmuster aus dem bei ihr vorhandenen Werkzeug vorlegt oder Ausfallmuster und Werkzeug ausgeliefert hat. Hat der Auftraggeber die Bemusterung übernommen, so ist der Liefertermin mit der Auslieferung des abnahmefähigen Werkzeuges eingehalten.
  5. Kann Ruhla die vereinbarte Lieferfrist voraussichtlich nicht einhalten, so ist sie verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
  6. Wird der Versand eines fälligen und versandbereiten Vertragsgegenstandes auf Wunsch oder auf Veranlassung des Auftraggebers ganz oder teilweise verzögert, so gilt folgendes: Ruhla werden, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitstellung gegenüber dem Auftraggeber, sämtliche durch die Verzögerung entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten der Lagerung, mindestens jedoch 0,2 % des Rechnungswertes des Transportgutes für jeden Monat, höchstens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages des im Zeitpunkt der Aufschiebung versendungsbereiten Vertragsgegenstandes berechnet. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachweist.
  7. Wird bei der Lieferung die Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig mitgeliefert, gilt der Rest der Lieferung dennoch als rechtzeitig und vollständig. Ansprüche des Auftraggebers auf Nachlieferung der Dokumentation bleiben unberührt.
  8. Die Lieferbedingungen sind im Vertrag festzulegen und gelten immer unabgeladen. Teillieferungen sind zulässig. Ruhla verpflichtet sich, die bei ihr bestellten Werkzeuge nach vereinbarter Spezifikation und dem Stand der Technik herzustellen und zu liefern.

 

§6 Abnahme

  1. Das vertragsgegenständliche Werkzeug ist abgenommen, wenn mit diesem unter Serienbedingungen Muster hergestellt wurden, die zu keinen Beanstandungen geführt haben. Wurde bei Auftragserteilung nicht vereinbart, wer die Bemusterung vornimmt, obliegt dies dem Auftraggeber.
  2. Bei der Bemusterung durch den Auftraggeber ist dieser verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Werkzeuges die Bemusterung durchzuführen und Ruhla das Ergebnis in einem Erstmusterprüfbericht der etwaige Mängel benennt in Textform mitteilen. Ruhla wird die bei der Bemusterung aufgetretenen Mängel des Werkzeugs unverzüglich beseitigen. Wenn der Auftraggeber die Bemusterung übernimmt und innerhalb von vier Wochen nach Lieferung kein Erstmusterprüfbericht bei Ruhla vorliegt, gilt das Werkzeug als abgenommen. Hierauf wird Ruhla den Auftraggeber bei Übersendung des Werkzeugs gesondert hinweisen.
  3. Übernimmt Ruhla die Bemusterung, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Fertigungsparameter zu liefern. Soweit nicht anders vereinbart wird Ruhla dem Auftraggeber die Ergebnisse der Bemusterung nach eigenem Ermessen in Form eines Erstmusterprüfberichtes oder durch Übersendung von Musterteilen mitteilen. Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Erstmusterprüfberichts oder der Musterteile bei ihm Widerspruch erhebt, gilt das Werkzeug als abgenommen. Hierauf wird Ruhla den Auftraggeber bei Übersendung des Erstmusterprüfberichts oder der Musterteile gesondert hinweisen.

 

§7 Eigentumsvorbehalt

  1. Hinsichtlich sämtlicher Lieferungen an den Auftraggeber behält sich Ruhla das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Ruhla ist berechtigt, den jeweils gelieferten Vertragsgegenstand zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den ihm gelieferten Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
  3. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber Ruhla unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn (i) der gelieferte Vertragsgegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist, (ii) der Besitzer des gelieferten Vertragsgegenstandes oder (iii) seinen Firmensitz wechselt.
  4. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf das Vorbehalts- oder Sicherungseigentum von Ruhla und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  5. Ruhla ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Auftraggebers die Herausgabe der in seinem Vorbehalts- oder Sicherungseigentum stehenden Gegenstände zu verlangen. Macht Ruhla von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn Ruhla dies ausdrücklich erklärt.

 

§8 Erfüllungsort, Gefahrtragung

  1. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist für sämtliche Leistungen von Ruhla der Firmensitz von Ruhla Erfüllungsort. Ruhla wird den Vertragsgegenstand nur dann versenden, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt. In diesen Fällen ist Ruhla berechtigt, vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien, den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person und die Art der Fracht (Luftfracht oder Übernachtexpress etc.) zu bestimmen.
  2. Ruhla trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Vertragsgegenstandes. Versendet Ruhla den Vertragsgegenstand auf Verlangen des Auftraggebers an einen anderen als den Erfüllungsort, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald Ruhla den Vertragsgegenstand dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
  3. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  4. Ruhla ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auch Teillieferungen und Teilleistungen anzunehmen. Weist der versandbereite Vertragsgegenstand unwesentliche Mängel auf, ist der Auftraggeber verpflichtet ihn trotzdem entgegenzunehmen, soweit die unwesentlichen Mängel bei ihm vor Ort behoben werden können.
  5. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist Ruhla berechtigt, Ersatz des entstanden Schadens zu verlangen. In diesen Fällen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Aufraggeber über.
  6. Transportversicherungen und andere Versicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers.

 

§9 Gewährleistung

  1. Im Falle eines Mangels am Vertragsgegenstand ist Ruhla lediglich zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet.
  2. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  3. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung der Rechte wegen des offensichtlichen Mangels ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
  4. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  5. Die vorbezeichneten Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes.

 

§10 Haftungsbeschränkungen

  1. Ruhla haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, Ruhla hat weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt.
  2. Ruhla haften für Sach- und Vermögensschäden aus vorvertraglichen, vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsgründen, es sei denn, Ruhla hat weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Daneben haftet Ruhla auch für einfach fahrlässige Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten, d. h. von Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Jedoch ist bei einfach fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten die Haftung auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  3. Im Übrigen ist die Haftung von Ruhla
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden auf die Haftung der gesetzlichen Vertreter sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Ruhla entsprechend Anwendung.
  5. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, des Haftpflichtgesetzes oder vergleichbarer, einer Gefährdungshaftung vorsehender Vorschriften bleibt unberührt.
  6. Ruhla übernimmt keine Haftung für (i) nicht oder unsachgemäß gewartet Werkzeuge, (ii) nicht mit Ruhla abgestimmten Änderungen an den vertragsgegenständlichen Werkzeugen, (iii) Mängel, die infolge von Verbrauchsmaterialen entstehen, die nicht der Originalspezifikation entsprechen

 

§11 Höhere Gewalt

  1. Sollte eine der Parteien durch höhere Gewalt (wie Krieg oder kriegsähnliche Zustände, innere Unruhen, Streiks, Sabotage, Naturereignisse, etc.), durch behördlich angeordnete Maßnahmen oder durch sonstige Umstände, die abzuwehren sie nicht oder nur durch einen technisch oder wirtschaftlich unangemessenen Aufwand in der Lage wäre, ganz oder teilweise gehindert sein, ihren Lieferungs- bzw. Abnahmeverpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen, so ruhen diese Verpflichtungen solange, bis die Störungen und deren Folgen ordnungsgemäß behoben sind. In solchen Fällen ist die betroffene Partei verpflichtet, die andere Partei sofort zu verständigen und unverzüglich mit allen technisch und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Vertrags wiederhergestellt werden.
  2. In den vorgenannten Fällen von höherer Gewalt werden beide Parteien für die Dauer der Unterbrechung von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei. Auch Schadensersatzansprüche aus der Leistungsunterbrechung/-einschränkung können die Parteien in diesen Fällen nicht verlangen.

 

§12 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von Ruhla. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.